An drei Flughäfen wird am Donnerstag und Freitag gestreikt. Tausende Passagiere sind davon betroffen. Welche Rechte haben Reisende?
- An den Flughäfen Düsseldorf, Hamburg und Köln/Bonn finden am Donnerstag und Freitag, 20. und 21. April, Warnstreiks statt
- Fluggäste müssen mit Ausfällen und langen Wartezeiten rechnen
- Was haben Fluggäste im Streikfall für Rechte und wie können Sie auf die Ausfälle reagieren?
Berlin. Am Donnerstag und Freitag, 20. und 21. April, kommt es an drei Flughäfen zu einem zweitägigen Warnstreik: An den Airports in Düsseldorf, Hamburg und Köln/Bonn dürften dann so gut wie nichts mehr gehen. Allein in Hamburg sind an beiden Tagen jeweils mehr als 150 Abflüge und mehrere Tausend Passagiere betroffen.
Viele Menschen, die einen Flug geplant haben, stellen sich nun die Frage: Wie geht es jetzt weiter? Wer einen Inlandsflug gebucht hat, kann womöglich noch auf andere Verkehrsmittel ausweichen. Doch auch dabei stellt sich die Frage: Wer kommt für die entstehenden Mehrkosten auf? Und können sich betroffene Fluggäste den Ticketpreis erstatten lassen? Im Folgenden haben wir die Rechte und Ansprüche für Verbraucher im Streikfall zusammengefasst.
Streik am Flughafen: Wann Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigung haben
Die gute Nachricht: "Bei Flugannullierungen, Überbuchungen oder starken Verspätungen haben Passagiere und Passagierinnen laut europaweit geltender Fluggastrechte-Verordnung (EG Nr. 261/2004) einen Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600 Euro", berichtet das Fachportal "Flightright". 2018 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zudem, dass auch bei Streiks für ausgefallene oder verspätete Flüge eine Entschädigung gezahlt werden muss.
Der Haken an der Sache: Der Anspruch auf eine Entschädigung besteht bloß dann, wenn die betreffende Airline für die Ursache des Streiks verantwortlich ist. Das ist etwa der Fall, wenn das Personal der Airline streikt. Streiks von Beschäftigen der Bodenverkehrsdienste oder der Luftsicherheit fallen nicht in die Verantwortung der Airlines. Hierauf haben sie keinen Einfluss und sind infolge auch nicht zu einer Entschädigung verpflichtet – in solchen Fällen spricht man von einem "betriebsfremden Streik". Die wichtigsten Fakten auf einen Blick:
Streik am Flughafen: Anspruch auf Entschädigung – diese Voraussetzungen gelten
- Der Flug startet nicht oder startet verspätet – etwa, wenn das Flugzeug einen Defekt hat
- Der Flug kommt nicht rechtzeitig (minimal drei Stunden Verspätung) am Zielflughafen an
- Der Streik liegt nicht länger als drei Jahre zurück
- Das Personal der Fluggesellschaft (etwa Piloten oder Bordpersonal) streikt
Flughafen: Flug wegen Streik annulliert – was betroffene Fluggäste tun können
Trotzdem kann es bei solchen betriebsfremden Streiks sinnvoll sein, mit der Airline oder dem Reiseveranstalter in Kontakt zu treten. Zum einen, weil es bei Verspätung oder Flugausfällen infolge von Streiks immer auf den Einzelfall ankommt und die Forderung nach einer Ausgleichszahlung schnell gestellt ist. Zum anderen zeigen sich manche Reiseveranstalter oder Fluggesellschaften kulant und bieten betroffenen Kunden zur Auswahl einen Ersatzflug oder eine Erstattung an – dazu sind sie Berichten von "Finanztip" zufolge aber nicht verpflichtet.
Nach Informationen der Verbraucherzentrale ist bei Pauschalreisen – also wenn Urlaub und Flug zusammen gebucht wurden – der Reiseveranstalter der erste Ansprechpartner. Wird der Flug separat gebucht, geht der Weg direkt über die Airline. Zuvor sollte man wichtige Belege sammeln. Die Fluggastrechte-Experten von "Flightright" empfehlen, sich den Grund für die Verspätung oder die Annullierung schriftlich geben zu lassen. Zudem sollte man sich bei der Airline über Ersatztransporte erkundigen.
Flughafen-Streik: Anspruch auf Entschädigung prüfen – bis zu 600 Euro möglich
Auch wichtig: Belege von Versorgungsleistungen wie einer Hotelübernachtung oder Mietwagenbuchung sollten betroffene Fluggäste ebenfalls aufheben. Haben Verbraucher Anspruch auf eine Entschädigung – etwa, weil das Airline-Personal streikt – richtet sich die Höhe der finanziellen Entschädigung nach der Entfernung. Grundsätzlich gilt: je länger die Flugstrecke, desto höher die Entschädigung. Insgesamt gibt es drei Stufen, an denen sich betroffene Fluggäste bei der Entschädigung orientieren können:
Bezeichnung | Entschädigung |
Kurzstrecke bis 1500 km | 250 Euro |
Mittelstrecke bis 3500 km | 400 Euro |
Langstrecke ab 3500 km | 600 Euro |
Unabhängig von der Entschädigung muss die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter betroffene Kunden schnellstmöglich über den Flugausfall – zum Beispiel im Streikfall – informieren und eine zumutbare Alternative finden. Betroffene Fluggäste müssen erst einmal nicht reagieren. Bei Inlandsflügen bieten die Airlines oft ein Bahnticket als Ersatz an. Auf eigene Faust sollten Betroffene nicht einfach umbuchen oder auf die Bahn ausweichen – denn im Zweifelsfall bleibt man auf Mehrkosten sitzen. Aktuell dürfte das aufgrund des zeitgleich stattfindenden Bahnstreiks ohnehin nicht möglich sein.
Streik am Flughafen: Was für Rechte haben Verbraucher? Diese Online-Tools helfen
Erst, wenn die Airline nicht reagiert, sollten Betroffene aktiv werden. Auch hier gilt: Belege für Bahnticket und Co. gut aufbewahren. Was für Ansprüche man als Fluggast hat oder ob einem überhaupt eine Entschädigung zusteht, lässt sich leicht überprüfen. Verschiedene Online-Portale wie "Flightright", die Verbraucherzentrale oder auch "Finanztip" bieten in Apps oder Online-Tools sogenannte Fluggast-Rechner an. Darin geben betroffene Fluggäste ihre Daten an und bekommen über einen kurzen Fragebogen eine erste Einschätzung.
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