Corona-Pandemie

Verwaltungsgericht kippt Ausgangssperre im MK - Kreis berät

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Im Verwaltungsgericht Arnsberg ist am Dienstag eine Entscheidung über Einstweilige Anordnungen gegen die Ausgangssperre im Märkischen Kreis gefallen.

Im Verwaltungsgericht Arnsberg ist am Dienstag eine Entscheidung über Einstweilige Anordnungen gegen die Ausgangssperre im Märkischen Kreis gefallen.

Foto: Hans Blossey / www.blossey.eu

Iserlohn/Arnsberg.  Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss die Ausgangssperre im MK gekippt.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat am Dienstag zunächst über einen der dort eingereichten Anträge auf Einstweilige Anordnungen gegen die am vergangenen Donnerstag verschärfte Allgemeinverfügung des Märkischen Kreises entschieden. Demnach hat die mit drei Richtern besetzte Kammer erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelung, wie die Pressestelle des Gerichts mitteilt. Welche Wirkung der Beschluss für die Bürger im Kreis entfaltet, blieb im Laufe des Tages noch offen.

Die 6. Kammer habe daher dem Eilantrag eines Klägers – es handelt sich hier um einen Rechtsanwalt aus Menden, der in eigener Sache geklagt hatte – stattgegeben. Die anderen Verfahren sollen innerhalb der nächsten Tage entschieden werden. Nach Angaben der dortigen Pressestelle sind bei der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts noch elf weitere Eilanträge gegen den Märkischen Kreis, vier gegen den Kreis Siegen-Wittgenstein und ein weiteres Verfahren gegen die Stadt Hagen anhängig, die innerhalb der nächsten Tage entschieden werden sollen.

Zwar verfolge die Ausgangsbeschränkung angesichts der drohenden Überlastung des Gesundheitswesens im Märkischen Kreis (bei einer aktuellen 7-Tages-Inzidenz von über 200) einen legitimen Zweck und stelle auch grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Pandemiebekämpfung durch Kontaktreduzierung dar, beurteilte das Gericht laut eigener Mitteilung den Sachverhalt. Allerdings stelle das Infektionsschutzgesetz in seiner derzeitigen Fassung für die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen hohe Anforderungen.

Gericht hält Wirksamkeit für sehr begrenzt

Danach seien solche nur zulässig, sofern ansonsten – auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen – eine wirksame Eindämmung des Infektionsgeschehens „erheblich“ gefährdet wäre. Das allerdings habe der Märkische Kreis in seiner Allgemeinverfügung nicht hinreichend dargelegt, heißt es in der Pressemitteilung. Es spreche vielmehr vieles für eine nur sehr begrenzte Wirkung der Ausgangsbeschränkung. Ohnehin seien private Kontakte im Kreisgebiet bereits zuvor sowohl im öffentlichen wie im privaten Raum stark eingeschränkt worden.

Das Verwaltungsgericht nimmt auch Bezug auf die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts, wonach zudem zahlreiche Ausbrüche in Privathaushalten, Kindertageseinrichtungen und zunehmend auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld stattfänden. Deshalb hätte der Märkische Kreis begründen müssen, warum gerade private Kontakte zur Nachtzeit im Kreisgebiet einen ins Gewicht fallenden Anteil am gesamten Infektionsgeschehen haben sollen. Daran fehle es jedoch, meint das Gericht.

Gericht spricht von unklarer Studienlage

Ein entscheidender Einfluss (bloß) nächtlicher Ausgangsbeschränkungen sei auch nicht offenkundig. Studien kämen zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen, führt das Verwaltungsgericht zu der Entscheidung aus. Schließlich sei die Annahme des Kreises, die nächtliche Ausgangsbeschränkung erleichtere Kontrollen, angesichts der Vielzahl und Reichweite der in der Verfügung geregelten Ausnahmen zweifelhaft.

Gegen die Entscheidung könne Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden. Ab wann die Entscheidung greift, hängt vom Verhalten des Märkischen Kreises ab und gegebenenfalls von weiteren Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster ab. „Es ist noch nicht zu Ende“ kommentierte ein Sprecher des Gerichts den Verfahrensstand aus dem juristischen Blickwinkel. Somit – Stand Dienstagmittag – ist unklar, ab wann sich die Bürger nicht mehr an die Ausgangssperre halten müssen. Am Ende komme es nun auf die Reaktion des Märkischen Kreises an, weil die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung zunächst nur den Antragssteller aus Menden betreffe. Wenn der Kreis nunmehr gar nicht reagiere, gelte die Entscheidung zunächst nicht für alle Bürger, erläuterte der Gerichtssprecher. Die Rechtsordnung erwarte dann aber tatsächlich von den Behörden, dass die Entscheidungen des Gerichts dennoch entsprechend umgesetzt würden.

Krisenstab berät über das weitere Vorgehen

Seit Mittag tagte der Krisenstab des Märkischen Kreises in Lüdenscheid, wie Pressesprecher Hendrik Klein auf Anfrage berichtete. Dort werde über das weitere Vorgehen entschieden. Nach Informationen unserer Zeitung sollten auch Beratungen mit dem Gesundheitsministerium in Düsseldorf stattfinden, bevor eine Entscheidung über das weitere Vorgehen im Märkischen Kreis getroffen werden soll. Der Kreis wolle sich im Laufe des Tages dazu äußern. Wie das weitere Vorgehen aussehen könnte, wurde vom Kreis nicht erläutert. Möglich wäre eine Beschwere beim Oberverwaltungsgericht in Münster gegen den Beschluss aus Arnsberg, eine Aussetzung der aktuellen Allgemeinverfügung mit der Ausgangssperre oder eine abgewandelte Allgemeinverfügung mit neuen Regelungen.

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